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E-Rechnungspflicht in Frankreich ab 2026 für die Microentreprise

Frankreich führt, wie viele andere EU-Länder, schrittweise ab 2026 die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung ein. Ziel ist es, den Austausch von Rechnungen zwischen Unternehmen zu digitalisieren und die Steuertransparenz zu erhöhen.

 

In diesem Artikel stelle ich Euch die neuen Regeln vor, insbesondere die, die für Microentrepreneure gelten.*

E-Rechnung und E-Reporting - was ist der Unterschied?

Neben der eigentlichen E-Rechnung wird ein weiteres neues System eingeführt: das sogenannte E-Reporting. 

 

Die E-Rechnung (Facture éléctronique) betrifft Rechnungen, die zwischen Unternehmen ausgestellt werden: B2B innerhalb Frankreichs.

 

Das E-Reporting (E-Reporting), also die Meldung von Umsätzen an die Finanzverwaltung, betrifft Rechnungen an Unternehmen (B2B) im Ausland und Privatpersonen (B2C).

 

E-Rechnung und E-Reporting: Pflichten für Microentrepreneure

Ab dem 1. September 2026 sind alle französischen Unternehmen, die der Umsatzsteuer (TVA) unterliegen, verpflichtet, E-Rechnungen zu empfangen Dies betrifft auch alle Microentreprises. Denn eine Microentreprise unterliegt der TVA, auch wenn sie im Einzelfall davon befreit sein kann, wenn ihr Umsatz unter dem Limit liegt (siehe hier: Microentreprise und TVA)

 

Ab dem 1. September 2027 sind dann auch die Microentrepreneure verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen und alle andere Rechnungen zu deklarieren.

 

Was bedeutet das konkret?

Die Buchhaltung per Excel Liste, physischem Livre de Recettes und Papier- oder PDF-Rechnungen reicht nicht mehr aus. Alle betroffenen Unternehmen müssen sich vor dem 1. September 2026 bei einer der staatlich zugelassenen Plattformen registrieren.

 

Das Finanzamt stellt eine Liste zur Verfügung: Plateformes agrées Hier findet man sowohl Anbieter, die bereits zertifiziert sind als auch solche, die bisher nur den Antrag gestellt haben. 

 

Wenn Ihr bereits ein Buchführungsprogramm für Eure Rechnungsstellung nutzt, dann könnt Ihr auf dieser Liste prüfen, ob Euer Anbieter bereits zugelassen ist. Falls ja, müsst Ihr nur die Option „Facture éléctronique“ aktivieren. Viele der gängigen Anbieter haben die Zulassung bereits erhalten, bei anderen steht sie kurz bevor.

 

Seid Ihr auf einer dieser Plattformen angemeldet, könnt Ihr elektronische Rechnungen von Euren französischen  Lieferanten empfangen. Ihr glaubt, Ihr habt gar keine Lieferanten? Denkt auch einmal an Eure französische professionelle Haftpflichtversicherung, Euer französisches Bankkonto oder auch Euer französisches Buchhaltungsprogramm.

 

Ab dem 1. September 2027 kommt die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bzw. zum E-Reporting hinzu.

  • E-Rechnungen an Firmenkunden (B2B) in Frankreich
  • E-Reporting für B2B-Kunden im Ausland oder Privatkunden (B2C)

Wer beispielsweise auf Märkten verkauft und deshalb keine Rechnungen ausstellt, übermittelt eine Zusammenfassung der Verkäufe in regelmässigen Abständen.

 

Ab dem 1. September 2027 werden die entsprechenden Daten dann automatisch von den Plattformen an die Finanzverwaltung übermittelt: alle 2 Monate als Microentreprise, die nicht der TVA unterliegt, monatlich oder alle 10 Tage als Microentreprise, die der TVA unterliegt.

 

Was kostet das Ganze?

Die Anmeldung auf den zugelassenen Plattformen kostet nichts.

 

Nutzt man aber ein Buchhaltungsprogramm, kann es sein, dass dafür Gebühren entstehen. Viele der Anbieter, die sich auf Microentrepreneure spezialisiert haben, bieten auch kostenlose Optionen an, wie die Bank Shine, oder die Buchhaltungsprogramme Abby oder Indy (unbezahlte Werbung). Bevor Ihr Euch für einen Anbieter entscheidet, prüft, ob er alle Eure Anforderungen erfüllen kann!

 

Gibt es Sanktionen?

Ja - es kann teuer werden, wenn man sich nicht auf einer der Plattformen anmeldet und keine E-Rechnungen ausstellt oder die Umsätze deklariert:

  • 500 € bei Nicht-Anmeldung
  • 250 € pro nicht gemeldeter Transaktion (max. 15.000 € pro Jahr)
  • 15 € pro nicht ausgestellter E-Rechnung (max. 15.000 € pro Jahr)

Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt auch Ausnahmen. So sind Unternehmen, die nicht der TVA unterliegen, wie z. B. medizinische Berufe oder Lehrtätigkeiten, nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen oder ihre Umsätze zu melden. Aber es ist trotzdem notwendig, sich auf einer der Plattformen anzumelden, um E-Rechnungen empfangen zu können.

 

Das Finanzamt stellt einen Simulator zur Verfügung, mit dem Ihr überprüfen könnt, ob Ihr betroffen seid:

La facturation électronique, qu’est-ce que ça change pour moi ? | impots.gouv.fr

 

Im Zweifelsfall kontaktiert Euer Finanzamt über den Espace professionnel und fragt nach, ob Ihr der TVA unterliegt oder nicht!

 


*Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für weitergehende Informationen bitte einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt kontaktieren.

 

Quelle:

Finanzamt, 25/04/2026: Je passe à la facturation électronique |impots.gouv.fr

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