"Wenn ein polnisches Unternehmen für einen Geschäftskunden mit Sitz in Schweden für dessen feste Niederlassung in Finnland Rechtsdienstleistungen erbringt, unterliegen diese in Finnland der Mehrwertsteuer, die der Kunde im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft selbst schuldet."
Eigentlich bin ich ja EU-Fan. Ohne EU und die heute mögliche Freizügigkeit, den gemeinsamen Binnenmarkt und den Euro würde ich wahrscheinlich nicht in Frankreich leben.
Aber die Regelungen zur Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer - in Frankreich TVA genannt - bei Geschäften über Landesgrenzen hinweg haben mich viel Zeit und Nerven gekostet. Vor allem ging es um die Frage: gelten für einen Microentrepreneur, der in Frankreich von der TVA befreit ist, dieselben Regeln wie für Firmen, die der TVA unterliegen?
Die Ergebnisse meiner Recherchen erläutere ich in drei Artikeln. Im ersten Teil geht es heute um Dienstleistungen.
Allgemein gilt: bei Dienstleistungen wird die TVA immer an dem Ort fällig, an dem die Dienstleistung erbracht wurde.
Und: Per Definition ist der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, immer dort, wo der Kunde seinen Sitz hat.
Keine TVA
TVA wird nicht fällig, wenn der Dienstleister Dienstleistungen für nicht TVA-pflichtige Privatleute (B2C - Business to Customer) im EU-Ausland erbringt. Die Rechnung wird HT (hors taxe, also ohne Steuern) ausgestellt.
TVA wird fällig
TVA wird dagegen fällig, sobald der Dienstleister einen in dessen Land TVA-pflichtigen Firmenkunden (B2B - Business to Business) hat. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleister als Microentrepreneur in Frankreich von der TVA befreit ist.
Dann wird das Reverse-charge-Verfahren angewandt, in Frankreich autoliquidation genannt. Dabei führt der Kunde in seinem Land die dort fällige Umsatzsteuer/TVA ab.
Der französische Dienstleister benötigt deshalb keine Steuernummer im Land des Kunden und muss sich nicht mit Finanzämtern im Ausland auseinandersetzen. Immerhin ein Vorteil dieser Regelung!
Allerdings muss jede Transaktion auch vom Dienstleister gemeldet werden, in Frankreich beim Zoll.
Was ist zu tun?
Der französische Dienstleister, auch der eigentlich von der TVA befreite Microentrepreneur , muss zunächst bei seinem Finanzamt eine Numéro TVA Intracommunitaire beantragen.
Für alle Rechnungen, die ins EU-Ausland gehen, gibt er eine Déclaration Européenne de services (DES) ab. Das ist online auf der Seite des französischen Zolls www.pro.douane.gouv.fr möglich. Microentrepreneure dürfen die Erklärung auch in Papierform abgeben.
Die Rechnung wird ohne Steuern (HT, hors taxes) ausgestellt, aber autoliquidation de la TVA vermerkt. Die Numéro TVA Intracommunitaire des Dienstleisters und des Kunden werden ebenfalls angegeben.
Für den französischen Dienstleister enden damit die Verpflichtungen. Der Kunde muss nun nach den in seinem Land geltenden Regeln die Umsatzsteuer abführen.
Kunden im außereuropäischen Ausland
Für Geschäfte mit Kunden im außereuropäischen Ausland gelten andere Regeln, die je nach Land unterschiedlich ausfallen.
Quellen (Stand 07/06/2019):
https://europa.eu/youreurope/business/index_de.htm
https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/F23570
Dieser Artikel stellt nur eine kurze Einführung in das Thema dar. Für weitere Informationen bitte einen Steuerberater oder das Finanzamt kontaktieren!